SATZUNG

  

Freundeskreis Oswald Malura Museum e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Oswald Malura Museums e.V." und wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg (AZ 63 AR 383/07) eingetragen.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Unterdießen.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 2 Vereinszweck


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur. Dies soll insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung des Oswald Malura Museums in Oberdießen und die
Erforschung des Lebenswerks des Malers Oswald Malura erreicht werden.


2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,
Spenden und Veranstaltungen verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.


2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so ist der Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.


3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vor Jahresende schriftlich zugehen.


4. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.


5. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und ist bis zum
15.01. eines jeden Jahres fällig.


6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.


§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus
a.) dem/der ersten Vorsitzenden
b.) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem/der ReferentIn für Öffentlichkeitsarbeit
d.) dem/der Schriftführer/in
e.) dem/der Kassierer/in


2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.


4. Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. In
dringenden Fällen kann ein Beschluss im Umlaufverfahren per email gefasst werden, soweit
eine email-Adresse bereits vorhanden ist.


5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen werden von dem/der
Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Ist der Vorstand nach diesen Bestimmungen nicht beschlussfähig, kann unter Beachtung der Bestimmung des vorstehenden eine weitere Vorstandssitzung einberufen werden, in der der Vorstand unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.


6. Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 7 Beirat


1. Der Verein gibt sich einen Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll. Als Beiräte werden vom Vorstand Persönlichkeiten berufen, die sich um das Oswald Malura Museum verdient gemacht haben oder das Oswald Malura Museum unterstützen wollen.


2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands


2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch den/die erste Vorsitzende/n des Vereins, schriftlich oder per email
(soweit eine email-Adresse vorhanden ist) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Einladung.


3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.


4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende des Vereins,
ersatzweise dessen/deren StellvertreterIn. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.


5. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/ der SchriftfüherIn zu unterschreiben sind.


§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Oswald Malura Kunststiftung in München, die es unmittelbar. und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder ersatzweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur. Im Falle der Zuwendung an eine andere, in der Satzung noch nicht näher definierte steuerbegünstigte Körperschaft, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.


§ 10 Inkrafttreten


Die Vereinssatzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 5. Oktober 2007 in Kraft.
Die Satzung wurde von den nachfolgenden TeilnehmerInnen der Gründungsversammlung
beschlossen:


Abschrift der Unterschriftenliste der Gründungsversammlung:

Brigitte Gruber
Brigitte Gedon
Elke Malura
Anna Maria Mayr
Peter Hauber
Birgit Hauber
Klaus Wagner
Hildegard Markwart
Walter Rambeck
Frank Groner
Hermann Josef Gruber
Monika Groner